Aus der anhängenden Tabelle können Sie ablesen, in welchen zeitlichen Abständen der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin Ihre Öl- oder Gasfeuerungsanlage überprüft.

Zu unterscheiden sind zwei getrennte Aufgabenbereiche:
- die freien Schornsteinfegertätigkeiten (kehren, messen, ...)
- die hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten (Abnahmen, Feuerstättenschauen, ...)
Die freien Schornsteinfegertätigkeiten teilen sich wiederum in die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die Emissionsmessung im Rahmen der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV). Die Häufigkeit dieser Tätigkeiten für Ihre Immobilie können Sie Ihren Feuerstättenbescheid entnehmen und den Schornsteinfeger Ihrer Wahl beauftragen.
Bei den hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten hingegen sind Sie an Ihren sogenannten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gebunden. Dieser muss sich zwei mal in sieben Jahren bei Ihnen zur Feuerstättenschau anmelden, diese Anmeldung muss mindestens fünf Werktage vorher bei Ihnen ankommen. Nur bei sognannten Abnahmen müssen Sie mit Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst in Kontakt treten und diesem einen Vor-Ort-Termin vereinbaren. Sie können Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Kreisverwaltung oder der Schornsteinfegerinnung erfragen.