Aus der anhängenden Tabelle können Sie ablesen, in welchen zeitlichen Abständen der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin Ihre Öl- oder Gasfeuerungsanlage überprüft.


Zu unterscheiden sind zwei getrennte Aufgabenbereiche:
- die freien Schornsteinfegertätigkeiten (kehren, messen, ...)
- die hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten (Abnahmen, Feuerstättenschauen, ...)

Die freien Schornsteinfegertätigkeiten teilen sich wiederum in die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die Emissionsmessung im Rahmen der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV). Die Häufigkeit dieser Tätigkeiten für Ihre Immobilie können Sie Ihren Feuerstättenbescheid entnehmen und den Schornsteinfeger Ihrer Wahl beauftragen.

Bei den hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten hingegen sind Sie an Ihren sogenannten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gebunden. Dieser muss sich zwei mal in sieben Jahren bei Ihnen zur Feuerstättenschau anmelden, diese Anmeldung muss mindestens fünf Werktage vorher bei Ihnen ankommen. Nur bei sognannten Abnahmen müssen Sie mit Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst in Kontakt treten und diesem einen Vor-Ort-Termin vereinbaren. Sie können Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Kreisverwaltung oder der Schornsteinfegerinnung erfragen.
Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Im Anschluss setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin in einem schriftlichen Bescheid fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Diesen Bescheid nennt man Feuerstättenbescheid.

Unabhängig von der Feuerstättenschau kann es dazu kommen, dass ein Feuerstättenbescheid erstellt oder geändert werden muss: 
- wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern
- wenn noch kein Feuerstättenbescheid erstellt wurde
- nach einer baulichen Änderung und der darauffolgenden Abnahme

Die Kosten der Feuerstättenschau sind bundesweit einheitlich und richten sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 KÜO in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 KÜO.
Ein Feuerstättenbescheid ist ein verbindlicher Verwaltungsakt. Er enthält eine Liste aller gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten, die an Ihren Feuerungsanlagen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Messungen, Überprüfungen und Reinigungen (beispielsweise bei Gas‑ und Ölheizungsanlagen, Heizsystemen für feste Brennstoffe sowie bei den dazugehörigen Abgas‑ und Schornsteinanlagen). Ebenfalls umfasst sind Kamine und Kachelöfen, offene Feuerstellen und sonstige Öfen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Die Kosten des Feuerstättenbescheides sind bundesweit einheitlich und richten sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 KÜO in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 KÜO.

Bitte bewahren Sie den Feuerstättenbescheid sorgfältig auf, er enthält wertvolle Informationen, die insbesondere für Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Bedeutung sind. Seit dem Jahr 2013 dürfen Sie selbst einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb auswählen und beauftragen, um Aufgaben wie Messungen, Überprüfungen, Kehren und Reinigungen durchführen zu lassen. Der beauftragte Betrieb benötigt jedoch vorab die Angaben aus dem Feuerstättenbescheid, um die Arbeiten gemäß den Vorgaben fachgerecht auszuführen.
Wenn die im Feuerstättenbescheid vorgesehenen Maßnahmen nicht oder verspätet umgesetzt und nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Daraufhin erlässt die Behörde einen sogenannten Zweitbescheid, in dem die noch ausstehenden Arbeiten erneut benannt und ein neuer Ausführungszeitraum festgelegt wird. Bleibt auch dieser Bescheid ohne Wirkung, kann die Behörde die Arbeiten zwangsweise im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchführen lassen, dann spricht man von einer sogenannten Ersatzvornahme, deren Kosten der Eigentümer trägt.

Darüber hinaus ist eine frist- und fachgerechte Durchführung der Arbeiten nicht nur aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht essenziell, sondern auch zum Schutz von Gesundheit und Umwelt. Unentdeckte oder unbehandelte Mängel an Ihrer Anlage können zu gefährlichen Zuständen führen (beispielsweise erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen), die letztlich nicht nur Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch der Umwelt schaden und teuer werden können.